Lizenzbedingungen

Zuletzt aktualisiert am: 25. Mai 2023

1. Geltungsbereich
1.1 Was regeln diese ALB?

Diese PrivacyBee-Lizenzbedingungen (nachfolgend: «ALB») gelten für die Nutzung der unter dem Begriff PrivacyBee angebotene Datenschutzerklärungsdienstleistung von PrivacyBee AG.

1.2 Gelten noch andere Bestimmungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden werden ausdrücklich wegbedungen. Teil dieser ALB sind die Nutzugsbedingungen der PrivacyBee AG, welche unter https://www.privacybee.io/ch/nutzungsbedingungen aufgerufen werden können.

2. Kostenpflichtige Lizenz
2.1 Wie kommt der Vertrag zustande?

Der Kunde registriert sich auf der Plattform von PrivacyBee AG und bestätigt seinen Willen, PrivacyBee kostenpflichtig zu nutzen. Der Vertrag zwischen PrivacyBee AG und dem Kunden kommt zustande, sobald der Kunde die Zahlung für das erste Vertragsjahr getätigt hat und diese Zahlung bei PrivacyBee AG eingegangen ist.

2.2 Was ist der Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Dienstleistung PrivacyBee. Im Rahmen von PrivacyBee analysiert PrivacyBee AG die vom Kunden angegebene Domain (nachfolgend: «Zieldomain»). Basierend auf dem Resultat dieser Analyse wird eine Datenschutzerklärung für die Zieldomain generiert (nachfolgend: «DSE»).

2.3 Was gilt, wenn ich eine gratis Trial-Phase nutze?

Bei der Nutzung des Trial-Angebots gilt dieser Vertrag bereits mit Abschluss der Registration. Mit Ablauf der Trial-Frist endet dieser Vertrag automatisch. Vorbehalten bleibt, dass der Kunde auf eine kostenpflichtige Lizenz wechselt. In diesem Fall besteht dieser Vertrag fort.

3. Grundsätze der Leistungserbringung
3.1 Wie erbringt PrivacyBee AG die Vertragsleistung?

PrivacyBee AG erbringt die Vertragsleistungen in der Regel persönlich bzw. durch ihre Mitarbeitenden und unter dem Beizug von Dritten. Eine vorgängige Information an den Kunden für den Beizug von Dritten erfolgt nicht.

PrivacyBee wird automatisiert erbracht. Die generierte DSE wird nicht nachgeprüft.

PrivacyBee AG verpflichtet sich, die vereinbarten Vertragsleistungen sorgfältig und fachgerecht zu erbringen. In diesem Zusammenhang ist PrivacyBee AG verantwortlich für die Auswahl von geeigneten Mitarbeitenden und Dritten sowie für deren Instruktion.

3.2 Wo erbringt PrivacyBee AG die Vertragsleistung?

Die Vertragsleistungen können in den Geschäftsräumlichkeiten von PrivacyBee AG (welche auch sämtliche Remotearbeitsplätze von PrivacyBee AG beinhalten), vor Ort beim Kunden oder bei einem Dritten erbracht werden.

Die Standorte der Applikations- und Datenbankserver sind in Dublin (Irland) und werden durch PrivacyBee AG bei einem Dritten gemietet.

3.3 Wann erbringt PrivacyBee AG die Vertragsleistung?

PrivacyBee steht dem Kunden in der Regel während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche zur Verfügung.

3.4 Sind die vereinbarten Termine verbindlich?

Die von den Parteien vereinbarten Termine sind grundsätzlich unverbindlich. PrivacyBee AG wird auch unverbindliche Termine nach Möglichkeit einhalten. Verbindliche Termine sind von den Parteien explizit als solche zu bezeichnen.

3.5 Was passiert bei Verzögerungen?

Ergeben sich Verzögerungen betreffend verbindliche Termine, wird PrivacyBee AG den Kunden über die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren. PrivacyBee AG hat in jedem Fall das Recht, die geschuldete Leistung innert einer angemessenen Nachfrist zu erbringen.

Ist PrivacyBee AG von einem Ereignis höherer Gewalt gemäss Ziff. 8.5 betroffen und ist die Leistungserbringung dadurch stark beeinträchtigt, steht die Leistungspflicht von PrivacyBee AG für die Dauer der Beeinträchtigung still.

3.6 Welche Mitwirkungspflichten hat der Kunde?

Der Kunde unternimmt alles, was zur Erfüllung der Vertragspflichten durch PrivacyBee AG notwendig ist (sog. «Mitwirkungspflichten»). Er ist namentlich verantwortlich für:

a) die rechtzeitige Aufklärung über sämtliche Tatsachen, welche die vertragsgemässe Leistungserbringung durch PrivacyBee AG erschweren;
b) die Unterstützung von PrivacyBee AG bei einer allfälligen Störungsanalyse und Mängelbehebung;
c) den angemessenen Zugangsschutz.

Um einen angemessenen Zugangsschutz zu erzielen, hat der Kunde resp. seine zuständigen Angestellten (nachfolgend: «User») sichere Passwörter zu benützen. Diese Passwörter müssen geschützt werden und dürfen weder digital noch analog gespeichert resp. niedergeschrieben werden.

3.7 Was passiert, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt?

Die Pflichten von PrivacyBee AG zur Erbringung der Vertragsleistung sind eingeschränkt oder entfallen, wenn die vereinbarten oder vorausgesetzten Mitwirkungspflichten vom Kunden nicht innerhalb der vereinbarten Frist und der vereinbarten Form erbracht werden und eine schriftlich angesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos geblieben ist. Der Preis für die Vertragsleistung bleibt trotzdem geschuldet.

PrivacyBee AG ist berechtigt, dem Kunden Rechnung zu stellen für Mehraufwände und Mehrkosten, die aus der fehlenden oder ungenügenden Mitwirkung des Kunden resultieren.

4. Konkrete Vertragsleistung
4.1 Was ist die Vertragsleistung?

PrivacyBee AG bietet dem Kunden die Nutzung der mittels PrivacyBee generierten DSE an. Die DSE eignet sich für Durchschnittswebseitenbetreiber, welche keine unüblichen Datenbearbeitungen vornehmen. Die Vertragsleistung beschränkt sich auf die DSE für die Webseite und befreit den Kunden von der Erfüllung weiterer datenschutzrechtlicher Informationspflichten nach dem schweizerischen Datenschutzgesetz nicht.

Das aktuelle Angebot ist jeweils auf der Webseite «https://www.privacybee.io/ch» ersichtlich.

4.2 Was beinhaltet die Lizenz?

Die Lizenz umfasst das Nutzungsrecht der durch PrivacyBee generierten DSE. Die Lizenz ist unübertragbar und nicht-exklusiv.

4.3 Wie wird die DSE auf der Webseite der Zieldomain eingebunden?

Die gemäss den obigen Ausführungen generierte DSE wird auf den Servern der PrivacyBee AG gehostet. Der Kunde kann die DSE auf der Seite der Zieldomain einbinden. Das zum Einbinden benötigte Script bleibt im Machtbereich von PrivacyBee. Zum Einbinden der DSE muss das Script als Drittdatei geladen werden. Die URL zum Script stellt PrivacyBee AG zur Verfügung.

4.4 Welche Nutzungsbeschränkungen hat der Kunde zu beachten?

Die von PrivacyBee zur Verfügung gestellte DSE darf in ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung in keiner Weise angepasst, modifiziert oder anderweitig verändert werden. Der schriftliche Verweis auf PrivacyBee am Ende der Datenschutzerklärung darf nicht entfernt oder verändert werden.

Der Kunde muss PrivacyBee gemäss den Vorgaben nach Ziff. 4.3 einbinden. Der Kunde darf die DSE oder Bestandteile der DSE nicht anderweitig in die Webseite integrieren.

4.5 Wie hält PrivacyBee AG die DSE aktuell?

Die DSE wird in regelmässigen Abständen aktualisiert. Hierfür wird einerseits (1) die Zieldomain regelmässig analysiert. Sofern nach dem Analyseergebnis eine Anpassung nötig ist, wird die Datenschutzerklärung aktualisiert. Andererseits (2) werden die Textbausteine der Datenschutzerklärung regelmässig juristisch überprüft. Werden die Textbausteine angepasst, so wird die Datenschutzerklärung ebenfalls aktualisiert.

5. Gewährleistung
5.1 Wie ist die Gewährleistung ausgestaltet?

PrivacyBee AG leistet für die Funktions- und Betriebsbereitschaft von PrivacyBee Gewähr gemäss den Bestimmungen in diesem Vertrag.

Der Kunde hat, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vorgesehen ist, ausschliesslich Anspruch auf Nachbesserung.

Alle weiteren Gewährleistungsansprüche werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, vollumfänglich ausgeschlossen.

5.2 Leistet PrivacyBee Gewährleistung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der DSE?

Nein. PrivacyBee AG gewährleistet nicht, dass die DSE korrekt und/oder vollständig ist. Insbesondere kann PrivacyBee AG nicht gewährleisten, dass der Kunde durch die Verwendung der DSE seinen datenschutzrechtlichen Pflichten nachkommt. Ferner leistet PrivacyBee AG keine Gewähr, dass sämtliche verwendeten Funktionalitäten der Webseite der Zieldomain durch PrivacyBee erkannt werden.

5.3 Welche Verfügbarkeit gewährleistet PrivacyBee AG?

PrivacyBee AG gewährleistet kein unterbruch- und störungsfreies Funktionieren der Software. PrivacyBee AG stellt in Bezug auf PrivacyBee eine Verfügbarkeit von 99% im Jahresdurchschnitt sicher, wobei angekündigte Wartungsfenster nicht miteinberechnet werden.

Wird die Mindestverfügbarkeit unterschritten, erhält der Kunde nach freiem Ermessen der PrivacyBee AG eine Nutzungsgutschrift, die an das Ende der Lizenzperiode angehängt wird. Treten während der gutgeschriebenen Zeit erneut Verfügbarkeitsunterschreitungen auf, besteht kein Anspruch auf eine erneute Gutschrift.

5.4 Wann entfällt die Gewährleistungspflicht?

Die Gewährleistungspflicht von PrivacyBee AG entfällt, wenn der Kunde (bzw. seine Hilfspersonen):

1) die Rügefristen nicht einhält;
2) die Mängel und deren Begleitumstände nicht nachvollziehbar und detailliert beschreibt;
3) die notwendige Mitwirkung bei der Nachbesserung unterlässt;
4) den Mangel durch eine nicht korrekte Handhabung, eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bzw. Obliegenheiten, einen Systemeingriff oder sonstige Manipulationen verursacht hat.

6. Preis
6.1 Wo sind die Vertragsgebühren festgelegt?

Die Vertragsgebühren richten sich nach dem zum Vertragszeitpunkt geltenden Angebot in der Preis Sektion der Webseite. Vorbehalten bleibt Ziff. 6.4.

6.2 Welche Zahlungsfristen gelten?

PrivacyBee AG stellt jährlich Rechnung. Sämtliche Gebühren sind jeweils im Voraus fällig. Lizenzgebühren sind spätestens auf den letzten Tag des vorangehenden Monats durch den Kunden zu begleichen. Ist ausnahmsweise keine Vorauszahlung vorgesehen, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

6.3 Was passiert bei Zahlungsverzug?

Bei den Zahlungsterminen handelt es sich um Verfalltage im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Bei Zahlungsverzug ist PrivacyBee AG berechtigt, ohne Mahnung Verzugszins zu 5 % sowie Mahngebühren gemäss den nachfolgenden Modalitäten zu verlangen:

a) 1. Mahnung: CHF/EUR 30.00
Zahlungsfrist: 20 Tage
b) Jede weitere Mahnung: CHF/EUR 40.00
Zahlungsfrist: jeweils 10 Tage

Ist der Kunde mit der Zahlung von Lizenzgebühren im Verzug, kann PrivacyBee AG die Nutzung von PrivacyBee ab dem 30. Verzugstag ohne Vorwarnung sperren. PrivacyBee wird solange gesperrt, bis sämtliche ausstehenden Forderungen beglichen sind.

PrivacyBee AG kann für das Eintreiben von fälligen Forderungen zudem Dritte beauftragen. Für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Kunden aus einem Auftragsverhältnis ist PrivacyBee AG von einer allfälligen Geheimhaltungspflicht befreit, soweit dies für die Eintreibung notwendig ist. Die Kosten, welche durch die Beauftragung eines Dritten anfallen, werden dem Kunden überwälzt.

6.4 Bleiben die Preise immer gleich?

Der Kunde hat keinen Anspruch auf Preisfortbestand. PrivacyBee AG kann die Lizenzgebühren jederzeit ändern. Preisanpassungen werden dem Kunden rechtzeitig im Voraus angezeigt.

Die neuen Preise gelten bei laufenden Lizenzen jeweils für die nachfolgende Lizenzperiode (d.h. im ersten Monat des nächsten Vertragsjahres).

6.5 Darf der Kunde eine Verrechnung geltend machen?

Nein. Der Kunde darf allfällige Ansprüche nicht mittels Abzug von fälligen Nutzungsgebühren durchsetzen.

7. Vertragsdauer
7.1 Was ist die Vertragsdauer

Eine Lizenzperiode beginnt mit Vertragsschluss und dauert jeweils ein Jahr. Der Vertrag ist unbefristet gültig. Mit Ablauf einer Lizenzperiode beginnt jeweils eine neue Lizenzperiode von einem Jahr.

Der Vertrag kann jederzeit gekündigt werden. Die Kosten für die angebrochen Lizenzperiode werden in keinem Fall erstattet. Die Kündigung ist schriftlich einzureichen.

7.2 Wann darf eine Partei den Vertrag ausserordentlich kündigen?

Jede Partei hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt namentlich, wenn:

a) die andere Partei eine wesentliche Vertragsbestimmung verletzt und die Vertragsverletzung während einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 90 Tagen nicht behoben wird;
b) ein Fall von höherer Gewalt gemäss Ziff. 8.5 für mehr als zwei Monate anhält, wobei die Vertragsgebühren bis zum Kündigungsdatum geschuldet sind;
c) gegen die andere Partei ein Konkurs- oder Nachlassverfahren eingeleitet wird;
d) die andere Partei liquidiert wird oder ihre betriebliche Tätigkeit einstellt.

7.3 Was passiert, wenn der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund ausserordentlich kündigt?

Kündigt der Kunde den Vertrag aus einem nicht durch PrivacyBee AG zu vertretenden Grund ausserordentlich, gilt der Vertrag als sofort gekündigt. Der Kunde schuldet die Nutzungsgebühr bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin.

7.4 Welche Folgen hat die Vertragsbeendigung?

Mit Beendigung dieses Vertrages erlischt jegliches Nutzungsrecht des Kunden in Bezug auf den Lizenzgegenstand. Überdies wird die künftige Nutzung der DSE oder von Bestandteilen der DSE für den Kunden untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf nicht urheberrechtlich geschützte Werkbestandteile und gilt nach der Vertragsbeendigung für eine Zeit von 5 Jahren.

Die Parteien verpflichten sich, einander ihre Unterlagen und sonstige Vertragsgegenstände zurückzugeben.

7.5 Was passiert mit den Daten des Kunden?

Nach der Kündigung des Vertrages werden die Daten des Kunden (bspw. Namen von Ansprechpersonen sowie die in der Software erfassten Personen- und Sachdaten)noch während eines Jahres aufbewahrt. Die Daten entsprechen dem Stand des letzten Tages der Lizenzperiode.

Der Kunde kann während dieser Dauer weiterhin die Herausgabe bzw. Vernichtung seiner Daten verlangen. Nach Ablauf dieser Dauer vernichtet PrivacyBee AG die Daten unwiderruflich.

Verlangt es der Kunde explizit, löscht PrivacyBee AG die Datenspätestens 30 Tage nach Ende der Lizenzperiode, es sei denn, die Aufbewahrung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erforderlich.

8. Haftung
8.1 In welchem Umfang haftet der Kunde?

Der Kunde ist selbst für die Einhaltung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.

8.2 In welchem Umfang haftet PrivacyBee AG?

Die Haftung wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Greift kein gesetzlicher oder vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss, haftet PrivacyBee AG nur insoweit, als das Ereignis durch ihre Versicherung (grundsätzlich und betragsmässig) gedeckt ist. Insbesondere haftet PrivacyBee AG in keiner Weise für Folgen, die sich aus einem Verstoss durch den Kunden gegen die auf ihn anwendbaren Datenschutzbestimmungen ergeben.

8.3 Haftet PrivacyBee AG für Hilfspersonen?

Nein. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.

8.4 Für welche Schäden haftet PrivacyBee AG in keinem Fall?

PrivacyBee AG haftet (auch bei Vorliegen einer Versicherungsdeckung) nicht für Schäden, die entstehen, weil:

a) der Kunde bzw. dessen Hilfspersonen Mitwirkungshandlungen mangelhaft oder verspätet wahrnehmen;
b) der Kunde bzw. dessen Hilfspersonen gegen Vertragspflichten verstossen;
c) ein Ereignis von höherer Gewalt die Vertragserfüllung verunmöglicht bzw. verzögert.

8.5 Was sind Ereignisse höherer Gewalt?

Als höhere Gewalt gelten Ereignisse wie namentlich Naturereignisse, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Ausfall von Telekommunikationseinrichtungen und -netzen, Energieengpässe, Handelshemmnisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Epidemien und Pandemien sowie behördliche Massnahmen.

8.6 Welche Haftungsfolgen haben Hacker-Angriffe?

Hacker-Angriffe können verschiedene Ziele haben. So kann sich ein Hacker-Angriff z.B. auf die Server-Infrastruktur der Hosting-Providers oder gegen PrivacyBee selbst richten. PrivacyBee AG schützt sich vor Hacker-Angriffen mittels angemessener technischen und organisatorischen Massnahmen. PrivacyBee AG wird bei Hacker-Angriffen schnellstmöglich und nach branchenüblicher Sorgfalt tätig, um den Angriff abzuwehren und einen allfälligen Unterbruch rasch zu beheben. Bei Hacker Angriffen bestehen keine vertraglichen Meldepflichten. Die Haftung für PrivacyBee AG wird im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.

9. Immaterialgüterrecht
9.1 Wie sind die Immaterialgüterrechte in Zusammenhang mit PrivacyBee geregelt?

Die Textbausteine, die Bilder sowie die Struktur und der Aufbau der DSE sind ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt. Durch diesen Vertrag werden keine Urheberrechte oder andere Immaterialgüterrechte übertragen. Sämtliche Rechte verbleiben bei der PrivacyBee AG, resp. wo diese über Lizenzen verfügt, bei den berechtigten Drittpersonen.

Die bei der Weiterentwicklung der DSE neu erschaffenen Urheberrechte verbleiben bei PrivacyBee AG, resp. wo diese über Lizenzen verfügt, bei den berechtigten Drittpersonen. Die Immaterialgüterrechte an den vorgängigen Werken verbleibt hierbei weiterhin bei der berechtigten Person.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Zieldomain von Hilfspersonen der PrivacyBee AG gecrawlt wird. Der Kunde sichert der PrivacyBee AG zu, dass durch diesen Vorgang keine Rechte Dritter verletzt werden. Insbesondere verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung jeglicher Rechtsansprüche, die ihm durch das Crawlen der Zieldomain zustehen, gegenüber der PrivacyBee AG und/oder deren Hilfspersonen.

9.2 Was passiert, wenn eine Partei gegen Rechte Dritter verstösst?

Die Parteien werden einander über geltend gemachte Drittansprüche sofort schriftlich unterrichten. Der Kunde wird PrivacyBee AG zur Führung der Verteidigung, einschliesslich Abschluss eines Vergleichs, ermächtigen. Der Kunde unterstützt PrivacyBee AG in angemessenem und zumutbarem Umfang. Sind die Ansprüche Dritter durch das Verhalten des Kunden zu begründen, so hat er die PrivacyBee AG schadlos zu halten.

Eine weitergehende Rechtsgewährleistung von PrivacyBee AG gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen.

9.3 Was darf PrivacyBee AG unternehmen, wenn sie mit Ansprüchen Dritter konfrontiert ist?

Wenn PrivacyBee AG eine Klage wegen Verletzung der Schutzrechte droht und PrivacyBee AG oder der Kunde im Prozess unterlegen ist, kann PrivacyBee AG:

a) den Vertragsgegenstand so verändern, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden;
b) dem Kunden das Recht verschaffen, den Gegenstand zu nutzen;
c) den mangelbehafteten Vertragsgegenstand durch eine gleichwertige Lösung ersetzen; und

falls keine der obigen Massnahmen ergriffen werden kann: den Vertrag ausserordentlich kündigen.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1 Welche Massnahmen ergreifen die Parteien zur Wahrung der Vertraulichkeit?

Beide Parteien verpflichten sich selber wie auch ihre Erfüllungsgehilfen gegenseitig zur Wahrung der Geheimhaltung in Bezug auf nicht allgemein bekannte Unterlagen und Informationen, welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Vertrags zugänglich werden.

Die Parteien verpflichten die Subauftragnehmer und Mitarbeiter vertraglich zur gleichen Sorgfalt wie vorliegend vereinbart und überbinden diesen allfällige speziellen Berufspflichten wie z.B. Anwaltsgeheimnisse.

Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

10.2 Wie handhabt PrivacyBee AG den Datenschutz?

Dem Kunden ist bekannt, dass der Abschluss und die Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über ihn, seine Mitarbeitenden und Hilfspersonen führen kann. PrivacyBee AG verwendet solche Daten primär zur Vertragserfüllung und Verbesserung von PrivacyBee.

11. Schlussbestimmungen
11.1 Wie erfolgt die Kommunikation zwischen den Parteien?

Mitteilungen zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind mindestens in Textform (bspw. E-Mail) an die andere Vertragspartei zu richten, soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich die Schriftform vorsieht.

11.2 Dürfen die Parteien ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte übertragen?

PrivacyBee AG kann das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne vorgängige Mitteilung auf einen Dritten übertragen.

Die Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder desselben durch den Kunden auf einen Dritten bedarf zur Gültigkeit der vorgängigen Zustimmung durch PrivacyBee AG.

11.3 Unter welchen Umständen darf PrivacyBee AG den Vertrag abändern?

PrivacyBee AG ist berechtigt, diesen Lizenzvertrag jederzeit anzupassen. Die Änderungen werden dem Kunden in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innert vier Wochen seit Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt.

Übt der Kunde das Widerspruchsrecht aus, gilt der Vertrag noch bis zum Ende der Lizenzperiode mit den bestehenden Konditionen fort.

Spätestens mit Verlängerung der bestehenden Lizenzen muss der Kunde die Vertragsänderungen akzeptieren, ansonsten der Vertrag nicht verlängert bzw. die Dienstleistungen nicht bezogen werden können.

11.4 Was passiert, wenn eine Vertragsklausel ungültig ist?

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch deren Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden die betroffenen Bestimmungen so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

11.5 Welches Recht und welcher Gerichtsstand kommen bei einer Streitigkeit zur Anwendung?

Auf das Vertragsverhältnis zwischen PrivacyBee AG und dem Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts und der Kollisionsnormen des IPRG.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen PrivacyBee AG und dem Kunden ist die Stadt Bern.

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