Cookie-Banner Schweiz: Wann brauchst du einen?

In der EU ist die Sache klar: Wer nicht notwendige Cookies einsetzt, braucht einen Cookie-Banner mit aktivem Opt-in. In der Schweiz ist die Rechtslage anders. Was das Datenschutzgesetz (DSG) und das Fernmeldegesetz (FMG) tatsächlich verlangen, wann trotzdem die DSGVO gilt und wie du deinen Cookie-Banner korrekt umsetzt, erfährst du hier.

Was ist ein Cookie-Banner?

Ein Cookie-Banner ist ein Hinweisfenster, das beim ersten Besuch einer Website eingeblendet wird. Es informiert Besuchende darüber, welche Cookies und Tracking-Technologien die Website einsetzt, und gibt ihnen die Möglichkeit, der Verwendung zuzustimmen oder sie abzulehnen.

Die Schweizer Rechtslage: DSG und Fernmeldegesetz

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat die europäische Cookie-Richtlinie nicht übernommen. Für Schweizer Websites gilt stattdessen das Fernmeldegesetz (FMG, Art. 45c), das seit 2007 in Kraft ist, sowie das revidierte Datenschutzgesetz (DSG), das am 1. September 2023 in Kraft trat.

Das Fernmeldegesetz verlangt: Website-Betreibende müssen Besuchende über den Einsatz von Cookies und deren Zweck informieren und darauf hinweisen, dass sie die Verwendung ablehnen können. Das revidierte DSG führt keine generelle Pflicht für einen Opt-in-Banner ein. Art. 7 Abs. 3 DSG («Privacy by Default») wird manchmal als solche interpretiert. Die Bestimmung verlangt jedoch in erster Linie datenschutzfreundliche Voreinstellungen: Standardmässig muss die Bearbeitung von Personendaten auf das für den jeweiligen Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt sein. Daraus folgt nicht automatisch, dass zwingend ein Consent-Banner eingesetzt werden muss.

 Im Leitfaden des EDÖB betreffend Datenbearbeitungen mittels Cookies und ähnlichen Technologien vom 6. Oktober 2025 wird präzisiert, dass eine ausdrückliche Einwilligung vor dem Setzen nicht notwendiger Cookies nach Schweizer Recht nicht in jedem Fall erforderlich ist. Je nach Art und Intensität der Datenbearbeitung kann ein Widerspruchsrecht (Opt-out) genügen. Führt der Einsatz von Cookies jedoch zu einer Persönlichkeitsverletzung, muss die Datenbearbeitung datenschutzrechtlich gerechtfertigt werden. Ob sich Website-Betreibende dabei auf ein überwiegendes privates Interesse stützen können oder eine Einwilligung erforderlich ist, hängt von der konkreten Datenbearbeitung ab.

Wann ist nach Schweizer Recht ein Opt-in nötig?

Es gibt Fälle, in denen das DSG auch für Schweizer Websites eine ausdrückliche Einwilligung verlangt:

  • Profiling mit hohem Risiko: Wenn Cookies zur Erstellung detaillierter Persönlichkeitsprofile eingesetzt werden, ist gemäss Art. 6 Abs. 7 DSG eine ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) erforderlich. Als Beispiel dafür nennt der EDÖB unter anderem das standortbasierte Profiling.
  • Besonders schützenswerte Personendaten: Werden über Cookies besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder politische Ansichten erhoben, gilt ebenfalls die Opt-in-Pflicht.

Auch Marketing- und Analyse-Technologien müssen im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere websiteübergreifendes Tracking durch Drittanbieter kann aufgrund des Umfangs und der Verknüpfung der erhobenen Daten zu einem Profiling mit hohem Risiko führen. In solchen Fällen kann eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich sein.

Wann gilt die DSGVO auch für Schweizer Unternehmen?

Die DSGVO ist europäisches Recht, aber sie gilt nicht nur innerhalb der EU. Sie greift auch für Schweizer Unternehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Marktortprinzip: Das Unternehmen bietet Waren oder Dienstleistungen gezielt Personen im EU- oder EWR-Raum an, unabhängig davon ob entgeltlich oder nicht.
  • Verhaltensbeobachtung: Das Unternehmen beobachtet das Verhalten von Personen im EU- oder EWR-Raum, zum Beispiel durch Tracking-Technologien über mehrere Seitenbesuche hinweg.

In der Praxis bedeutet das: Wer als Schweizer Unternehmen eine Website betreibt, die sich auch an Kund:innen in Deutschland, Österreich oder anderen EU-Ländern richtet, muss die DSGVO einhalten. Und die DSGVO verlangt für nicht notwendige Cookies ein vollständiges Opt-in.

Das blosse Erreichbarsein einer Website aus der EU reicht nicht aus, um die DSGVO auszulösen. Entscheidend ist, ob die Website gezielt auf EU-Nutzer:innen ausgerichtet ist.

Was bedeutet das konkret für deinen Cookie-Banner?

Abhängig von der Ausrichtung deiner Website gelten unterschiedliche Anforderungen:

Rein Schweizer Website (kein EU-Publikum):

  • Transparente Informations über den Einsatz von Cookies und deren Zweck erforderlich
  • Opt-out-Möglichkeit muss vorhanden sein
  • Keine generelle Opt-in-Pflicht für sämtliche nicht notwendigen Cookies
  • Wirksames Widerspruchsrecht muss gewährleistet sein, soweit die Datenbearbeitung auf dieser Grundlage ausgestaltet wird
  • Je nach Art und Intensität des Trackings kann Einwilligung erforderlich sein
  • Besondere Vorsicht ist bei websiteübergreifendem Third-Party-Tracking, personalisierter Werbung und Profiling mit hohem Risiko geboten
  • Widerruf der Einwilligung muss jederzeit möglich sein
 

Website mit EU-Publikum (DSGVO anwendbar):

  • Vollständiger Opt-in-Banner erforderlich: Nicht notwendige Cookies dürfen erst nach aktiver Zustimmung geladen werden
  • Ablehnen-Button muss gleichwertig zum Akzeptieren-Button sein
  • Einstellungsmöglichkeit nach Cookie-Kategorien
  • Link zu Datenschutzerklärung im Banner
  • Widerruf der Einwilligung muss jederzeit möglich sein

Im Zweifel empfiehlt es sich, den Cookie-Banner nach DSGVO-Standard einzurichten. Wer die strengeren EU-Anforderungen erfüllt, erfüllt automatisch auch die Schweizer Anforderungen. Umgekehrt gilt das nicht.

Mit PrivacyBee den Cookie-Banner korrekt konfigurieren

PrivacyBee unterstützt beide Szenarien. Die relevanten Einstellungen findest du im Cockpit unter «Cookie-Banner» im Bereich erweiterte Einstellungen:

Einwilligungspflicht (Opt-In)

Diese Option steuert, ob Cookies erst nach aktiver Zustimmung geladen werden. Für Websites, die unter die DSGVO fallen, sollte sie aktiviert sein. Für rein schweizweit ausgerichtete Websites ohne Profiling-Risiko ist sie optional.

Anwendung als Sperre

Diese optionale Funktion blockiert die Interaktion mit bestimmten Website-Elementen so lange, bis die Besuchenden eine Entscheidung getroffen haben. Sie empfiehlt sich vor allem für Websites mit vielen eingebetteten Drittanbieter-Inhalten wie YouTube-Videos, Google Maps oder externen Formularen.

Link zur Datenschutzerklärung

Hier trägst du die URL deiner Datenschutzerklärung ein. PrivacyBee verlinkt sie automatisch im Cookie-Banner.

Eine vollständige Übersicht aller Konfigurationsoptionen findest du in unserem Hilfe-Artikel zu den Cookie-Banner-Einstellungen

Das solltest du mitnehmen

Die Schweizer Rechtslage ist nuancierter als in der EU: Ein Opt-in-Banner ist nach DSG und FMG nicht in jedem Fall Pflicht. Sobald deine Website aber auf EU-Publikum ausgerichtet ist oder Profiling mit hohem Risiko betrieben wird, ändern sich die Anforderungen grundlegend. Mit PrivacyBee lässt sich die Konfiguration für beide Szenarien einfach und korrekt umsetzen.

Häufige Fragen zum Cookie-Banner

Nicht grundsätzlich. Nach dem Fernmeldegesetz (FMG) und dem revidierten DSG genügt für rein schweizweit ausgerichtete Websites ein Informationshinweis mit Opt-out-Möglichkeit. Ein vollständiger Opt-in-Banner ist nur erforderlich, wenn Profiling mit hohem Risiko betrieben wird, besonders schützenswerte Daten erhoben werden oder die DSGVO anwendbar ist.

Die DSGVO gilt für dein Schweizer Unternehmen, wenn du Waren oder Dienstleistungen gezielt Personen im EU- oder EWR-Raum anbietest oder das Verhalten von Personen im EU-/EWR-Raum beobachtest, etwa durch Tracking. Entscheidend ist die gezielte Ausrichtung auf EU-Nutzer:innen, nicht das blosse Erreichbarsein der Website aus der EU.

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Tom Röthlisberger

LegalTech Experte

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Daniel Lüthi

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