Impressum Österreich: Was passiert ohne Impressum?

Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum ist in Österreich eine Verwaltungsübertretung. Je nach Rechtsgrundlage drohen Geldstrafen, und auch zivilrechtliche Klagen durch Mitbewerber:innen sind möglich. In diesem Artikel erfährst du, welche Konsequenzen ein fehlendes Impressum in Österreich hat und wie du dich schützt. 

Warum das Impressum in Österreich gesetzlich Pflicht ist

Betreibst du in Österreich eine Website zu kommerziellen Zwecken, bist du nach § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) verpflichtet, ein vollständiges Impressum anzubieten. Für Websites, die als Medienwerk gelten, kommt zusätzlich die Impressumspflicht nach § 25 MedienG hinzu.

Das gilt nicht nur für Onlineshops oder Unternehmen. Auch Blogs, Freelancer-Websites und Vereinsseiten fallen unter diese Pflicht, sobald sie einen geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgen.

Was bei einem fehlenden Impressum passiert

Eine Website ohne Impressum oder mit fehlerhaften Angaben stellt in Österreich eine Verwaltungsübertretung dar und ist auch zivilrechtlich angreifbar. Vorgehen können:

  • Direkte Mitbewerber:innen
  • Verbände (z. B. Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale)
  • Bezirksverwaltungsbehörden (für Verwaltungsstrafen)

Im Unterschied zu Deutschland gibt es in Österreich keine kostenpflichtigen Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen im deutschen Sinne. Das Risiko einer Zivilklage durch Mitbewerber:innen besteht jedoch.

Wie hoch sind die Strafen bei Impressumsverstößen in Österreich?

Die Strafen richten sich nach der verletzten Rechtsgrundlage:

  • ECG-Verstoß: Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 Abs. 1 ECG kann mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
  • MedienG-Verstoß: Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht nach § 27 MedienG kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro verhängen.
  • Zivilklage: Mitbewerber:innen und berechtigte Verbände können wegen unlauteren Wettbewerbs klagen.

Die erste Verwaltungsstrafe fällt in der Praxis meist deutlich unter dem Höchstbetrag aus. Teuer wird es, wenn der Verstoß wiederholt auftritt oder wenn zusätzlich zivilrechtliche Kosten hinzukommen.

So vermeidest du einen Impressumsverstoß

Ein Impressumsverstoß lässt sich mit wenig Aufwand vermeiden, wenn das Impressum vollständig, aktuell und gut erreichbar ist. Das Problem: Viele Websites haben ein veraltetes oder lückenhaftes Impressum, ohne dass es den Betreiber:innen auffällt.

PrivacyBee prüft deine Website automatisch und sorgt dafür, dass ImpressumDatenschutzerklärung und Cookie-Banner jederzeit den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Ohne dass du selbst ständig nachpflegen musst.

PrivacyBee lässt sich direkt in dein CMS integrieren: Das WordPress-Plugin bindet das Impressum direkt ein. Für alle anderen CMS findest du Informationen in der Übersicht aller Integrationen.

Häufige Fragen zur Impressumspflicht in Österreich

Betreibst du in Österreich eine kommerzielle Website ohne Impressum, begehst du eine Verwaltungsübertretung nach § 5 ECG. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro verhängen. Bei Websites, die als Medienwerk gelten, drohen nach § 27 MedienG Strafen bis zu 20.000 Euro. Zusätzlich können Mitbewerber:innen oder Verbände zivilrechtlich vorgehen.

Die Strafe richtet sich nach der verletzten Norm: bis zu 3.000 Euro nach ECG, bis zu 20.000 Euro nach MedienG. Zivilrechtliche Klagen durch Mitbewerber:innen können zusätzlich eigene Kosten verursachen. Im Unterschied zu Deutschland gibt es keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen mit festgelegten Vertragsstrafen.

Mitbewerber:innen und berechtigte Verbände wie die Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale sind in Österreich klageberechtigt. Privatpersonen ohne Mitbewerberstatus können Verstöße melden, aber nicht selbst klagen. Verwaltungsstrafen werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verhängt.

Ja. In Österreich benötigt jede Website zu kommerziellen Zwecken ein vollständiges Impressum nach § 5 ECG. Für Websites, die als Medienwerk gelten, kommt § 25 MedienG hinzu. Das gilt für Unternehmen, Selbstständige, Vereinswebsites und Blogs mit wirtschaftlichem Bezug gleichermaßen.

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Tom Röthlisberger

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