Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann in der Schweiz als unlauterer Wettbewerb nach UWG gewertet werden. Das hat zivil- und unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen. In diesem Artikel erfährst du, was bei einem fehlenden Impressum passiert und wie du dich schützt.
Warum das Impressum in der Schweiz gesetzlich Pflicht ist
Betreibst du in der Schweiz eine Website zu kommerziellen Zwecken, bist du nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verpflichtet, vollständige Kontakt- und Identifikationsangaben anzubieten. Das Fehlen gilt als unlautere Geschäftspraktik.
Das gilt nicht nur für Onlineshops oder Unternehmen. Auch Blogs, Freelancer-Websites und Vereinsseiten fallen unter diese Pflicht, sobald sie einen geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
Was bei einem fehlenden Impressum passiert
Eine Website ohne Impressum oder mit fehlerhaften Angaben kann in der Schweiz als unlauterer Wettbewerb gewertet werden. Das UWG sieht sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen vor. Klageberechtigt sind:
- Direkte Mitbewerber:innen
- Verbände, die nach UWG zur Klage befugt sind
Im Unterschied zu Deutschland gibt es in der Schweiz keine kostenpflichtigen Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Das Risiko besteht in zivilrechtlichen Klagen und bei vorsätzlichem Verstoss in strafrechtlichen Konsequenzen.
Wie schwer wiegt ein Impressumsverstoss in der Schweiz?
Das UWG sieht folgende Konsequenzen vor:
- Zivilrechtlich: Mitbewerber:innen und Verbände können auf Unterlassung, Beseitigung oder Schadenersatz klagen.
- Strafrechtlich: Bei vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb sieht Art. 23 Abs. 1 UWG auf Antrag Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen vor.
- Einordnung: Bei einem vorsätzlich fehlenden Impressum dürfte sich das Strafmass im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.
Das direkte Abmahnrisiko ist in der Schweiz deutlich geringer als in Deutschland. Das strafrechtliche Risiko bei vorsätzlichem Verstoss besteht jedoch und sollte nicht unterschätzt werden.
So vermeidest du einen UWG-Verstoss
Ein Verstoss wegen fehlendem Impressum lässt sich mit wenig Aufwand vermeiden, wenn die Kontaktangaben vollständig, aktuell und gut erreichbar sind. Das Problem: Viele Websites haben veraltete oder lückenhafte Angaben, ohne dass es den Betreiber:innen auffällt.
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Häufige Fragen zur Impressumspflicht in der Schweiz
Was passiert, wenn man in der Schweiz kein Impressum hat?
Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann als unlauterer Wettbewerb nach UWG gewertet werden. Mitbewerber:innen und Verbände können zivilrechtlich auf Unterlassung klagen. Bei vorsätzlichem Verstoss sieht Art. 23 Abs. 1 UWG auf Antrag Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor. Das Strafmass bei fehlendem Impressum dürfte sich im unteren Bereich bewegen.
Gibt es in der Schweiz Abmahnungen wegen fehlendem Impressum?
Im Unterschied zu Deutschland kennt die Schweiz keine kostenpflichtigen Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Das Risiko besteht primär in zivilrechtlichen Klagen durch Mitbewerber:innen oder Verbände sowie in strafrechtlichen Konsequenzen bei vorsätzlichem Verstoss gegen das UWG.
Wer darf wegen fehlendem Impressum in der Schweiz klagen?
Klageberechtigt nach UWG sind direkte Mitbewerber:innen sowie Verbände, die nach Gesetz zur Klage befugt sind. Privatpersonen ohne Mitbewerberstatus sind in der Regel nicht klageberechtigt.
Brauche ich ein Impressum für meine Website in der Schweiz?
Ja. In der Schweiz müssen Websites mit kommerziellen oder wirtschaftlichen Zwecken vollständige Kontakt- und Identifikationsangaben anbieten. Die Pflicht ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Das gilt für Unternehmen, Selbstständige und Vereinswebsites mit wirtschaftlichem Bezug gleichermassen.
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- Zuletzt aktualisisert: 15. Januar 2026