Ihr betreibt eine Vereinswebsite. Vielleicht läuft dort Google Maps für die Anfahrt, ein Kontaktformular, vielleicht sogar ein eingebettetes YouTube-Video. Und irgendwann fragt jemand: Haben wir eigentlich eine Datenschutzerklärung? Und ist die überhaupt aktuell?
Dieser Artikel beantwortet genau das. Und damit das klar ist: Datenschutz im Verein ist ein breites Thema. Mitgliederdaten, Aufnahmeformulare, interne Kommunikation, Fotos von Veranstaltungen. All das hat eigene Anforderungen, die weit über die Website hinausgehen. Darum geht es hier nicht. Hier geht es nur um einen Teilbereich: Was braucht eure Vereinswebsite, um datenschutzkonform zu sein?
Das DSG gilt auch für Vereine
Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) gilt für alle Organisationen, die Personendaten bearbeiten. Ob gewinnorientiert oder nicht spielt dabei keine Rolle. Das betrifft Sportvereine genauso wie Kulturvereine, Fördervereine und gemeinnützige Organisationen jeder Grösse.
Richtet sich eure Vereinswebsite auch an Mitglieder oder Interessierte in der EU, kann zusätzlich die DSGVO anwendbar sein. In diesem Fall gelten strengere Anforderungen, insbesondere beim Cookie-Banner.
Die drei Pflichten für jede Vereinswebsite
Sobald eure Website öffentlich zugänglich ist, werden automatisch Daten bearbeitet. Das passiert durch das Laden der Seite, eingebettete Karten, Kontaktformulare oder Tracking-Tools. Dafür gelten klare Pflichten:
- Datenschutzerklärung: Pflicht auf jeder Website, die Personendaten bearbeitet. Das ist bei praktisch allen Vereinswebsites der Fall.
- Cookie-Banner: Nach Schweizer Recht (FMG) genügt ein Informationshinweis mit Opt-out-Möglichkeit. Sobald die DSGVO anwendbar ist oder Profiling mit hohem Risiko betrieben wird, ist ein vollständiger Opt-in-Banner erforderlich.
- Impressum: Nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG erforderlich, sobald der Verein kommerziell tätig ist oder Leistungen anbietet. Auch ein Spendenbutton kann ausreichen, um die Impressumspflicht auszulösen.
Die Datenschutzerklärung für eure Vereinswebsite
Eine Datenschutzerklärung muss transparent erklären, welche Personendaten eure Website erhebt, zu welchem Zweck und an wen sie allenfalls weitergegeben werden. Für eine typische Vereinswebsite bedeutet das: Kontaktformular, eingebettete Google Maps für die Anfahrt, ein Newsletter-Tool oder eingebettete Social-Media-Inhalte.
Ein allgemeines Muster reicht hier oft nicht aus. Die Datenschutzerklärung muss zu den Diensten passen, die ihr tatsächlich auf eurer Website einsetzt. Werden Personendaten ins Ausland übermittelt, zum Beispiel an Google in die USA, muss das in der Datenschutzerklärung gesondert erwähnt werden. Dieser Punkt hat im DSG einen höheren Stellenwert als in der DSGVO.
Mit PrivacyBee scannt ihr eure Vereinswebsite automatisch. Die erkannten Dienste fliessen in eine individuelle Datenschutzerklärung, die zu eurer Website passt. Alle sechs Wochen wird erneut geprüft und die DSE bei Bedarf aktualisiert.
Cookie-Banner auf der Vereinswebsite
Die Schweizer Rechtslage ist hier anders als in der EU. Nach dem Fernmeldegesetz (FMG, Art. 45c) genügt ein Informationshinweis mit Opt-out-Möglichkeit. Ein vollständiger Opt-in-Banner ist nur erforderlich, wenn Profiling mit hohem Risiko betrieben wird oder die DSGVO anwendbar ist.
In der Praxis empfiehlt es sich trotzdem, den Cookie-Banner nach DSGVO-Standard einzurichten. Wer die strengeren EU-Anforderungen erfüllt, erfüllt automatisch auch die Schweizer Anforderungen.
Ein Cookie-Banner ist in jedem Fall sinnvoll, sobald ihr eines dieser Elemente einsetzt:
- Google Maps (eingebettet auf der Seite)
- YouTube-Videos (eingebettet auf der Seite)
- Google Analytics oder ähnliche Analyse-Tools
- Facebook- oder Instagram-Pixel
- Externe Schriftarten wie Google Fonts, die Daten übertragen
- Newsletter-Tools mit Tracking
Impressum auf der Vereinswebsite
In der Schweiz greift die Impressumspflicht nach UWG nur bei kommerziellen Angeboten. Für rein ehrenamtliche Vereinswebsites ohne Einnahmen ist sie streng genommen nicht erforderlich. Allerdings: Bereits ein Spendenbutton kann als wirtschaftlicher Vorteil eingeordnet werden. Im Zweifel empfiehlt sich ein Impressum.
Was genau ins Impressum muss, erklären wir in unserem Beitrag: Impressum Pflichtangaben — was muss ins Impressum?
Mitgliederdaten, Fotos und interne Prozesse
Datenschutz im Verein geht weit über die Website hinaus. Mitgliederlisten, Aufnahmeformulare, Fotos von Vereinsveranstaltungen, die Weitergabe von Daten an Dachverbände: All das sind eigene Themen mit eigenen Anforderungen. Dafür ist PrivacyBee nicht die richtige Anlaufstelle.
Für diese Fragen empfehlen wir die Ressourcen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
Einmal einrichten, dauerhaft sicher
Ihr habt genug um die Ohren. Vereinsarbeit kostet Zeit, und Datenschutz ist selten das, womit man sie gerne verbringt. Die gute Nachricht: Den Website-Teil könnt ihr einmalig sauber aufsetzen und dann laufen lassen.
Mit PrivacyBee erstellt ihr in wenigen Minuten eine individuelle Datenschutzerklärung für eure Vereinswebsite, einen passenden Cookie-Banner und ein vollständiges Impressum. Alles wird automatisch aktuell gehalten.
Häufige Fragen zum Datenschutz auf Vereinswebsites
Braucht ein kleiner Verein in der Schweiz eine Datenschutzerklärung?
Ja. Die Grösse des Vereins spielt keine Rolle. Sobald die Website öffentlich zugänglich ist und Personendaten bearbeitet werden, ist eine Datenschutzerklärung nach DSG Pflicht.
Braucht ein Verein in der Schweiz einen Cookie-Banner?
Nach Schweizer Recht nicht zwingend mit Opt-in. Ein Informationshinweis mit Opt-out-Möglichkeit genügt nach dem Fernmeldegesetz. Richtet sich die Website auch an Personen in der EU, empfiehlt sich ein vollständiger Opt-in-Banner nach DSGVO-Standard.
Ist ein Impressum für Vereinswebsites in der Schweiz Pflicht?
Die Impressumspflicht nach UWG greift bei kommerziellen Angeboten. Rein ehrenamtliche Vereinswebsites sind formal nicht betroffen. Sobald allerdings Spenden gesammelt, Mitgliedsbeiträge erhoben oder Kurse angeboten werden, empfiehlt sich ein vollständiges Impressum.
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- Zuletzt aktualisisert: 4. Mai 2026