Impressum Pflichtangaben Schweiz: Was muss ins Impressum?

Du hast ein Impressum auf deiner Website. Gut so. Aber ist es auch vollständig? Das ist die entscheidende Frage. Ein lückenhaftes Impressum kann in der Schweiz als unlauterer Wettbewerb nach UWG gewertet werden, mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.

Dieser Beitrag zeigt dir genau, was in ein vollständiges Impressum in der Schweiz gehört. Für Einzelunternehmer:innen, GmbHs, Vereine und Freiberufler:innen.

Die gesetzliche Grundlage in der Schweiz

In der Schweiz ergibt sich die Impressumspflicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Dienstleistungen anbietet, muss sich identifizierbar machen.

Im Unterschied zu Deutschland und Österreich gibt es in der Schweiz kein separates Telemediengesetz oder E-Commerce-Gesetz für die Impressumspflicht. Das UWG ist die zentrale Rechtsgrundlage.

Was muss im Impressum stehen? Die Pflichtangaben nach UWG

Das UWG verlangt, dass Website-Betreibende klar und vollständig über ihre Identität informieren. In der Praxis bedeutet das folgende Angaben:

  • Vollständiger Name oder Firmenname gemäss Handelsregistereintrag.
  • Geografische Adresse des Geschäftssitzes. Kein Postfach.
  • E-Mail-Adresse für eine direkte elektronische Kontaktaufnahme.
  • UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer), falls im UID-Register eingetragen.
  • MWST-Nummer, falls mehrwertsteuerpflichtig.
  • Handelsregisternummer und Sitz, falls im Handelsregister eingetragen.

Streng genommen verlangt das UWG keine explizite Auflistung einzelner Angaben wie in Deutschland oder Österreich. Es fordert aber, dass die Identifizierbarkeit vollständig und klar gewährleistet ist. Die genannten Punkte sind der anerkannte Standard, um diese Anforderung zu erfüllen.

Zusätzliche Angaben für Kapitalgesellschaften und regulierte Berufe

GmbHs und AGs sollten im Impressum zusätzlich Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Handelsregisternummer mit zuständigem Handelsregisteramt, alle vertretungsberechtigten Personen namentlich sowie die Zeichnungsberechtigungen angeben. Für Freiberufler:innen und regulierte Berufe gibt es in der Schweiz keine gesetzliche Pflicht, berufsrechtliche Angaben ins Impressum aufzunehmen. Es empfiehlt sich aber, Berufsbezeichnung, zuständigen Berufsverband und eine allfällige kantonale Bewilligung anzugeben. Das erhöht Transparenz und Vertrauen.

Impressum und Datenschutzerklärung: zwei Dokumente, zwei Funktionen

Impressum und Datenschutzerklärung sind nicht dasselbe. Das Impressum sagt, wer das Online-Angebot betreibt. Die Datenschutzerklärung erklärt, was mit den Personendaten der Besucher:innen passiert. Beide Dokumente müssen separat zugänglich sein, am einfachsten über eigene Links im Footer.

Zum vollständigen Datenschutz-Paket gehört ausserdem ein Cookie-Banner. Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner: alle drei kannst du mit PrivacyBee in einer Lösung abbilden.

Wo auf der Website muss das Impressum stehen?

Das UWG macht keine expliziten Vorgaben zur Platzierung. Es verlangt aber, dass die Identifikationsangaben für Nutzer:innen klar erkennbar und zugänglich sind. In der Praxis bedeutet das:

  • Von jeder Unterseite aus erreichbar, am besten direkt im Footer verlinkt.
  • Die Bezeichnung muss eindeutig sein: «Impressum», «Kontakt» oder «Rechtliches» sind alle gängig.
  • Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, dass es «Impressum» heissen muss.

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Häufige Fragen zum Impressum

Die Impressumspflicht ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Es gibt in der Schweiz kein separates Telemediengesetz wie in Deutschland. Das UWG verlangt, dass Website-Betreibende mit kommerziellen Angeboten sich vollständig identifizierbar machen.

Das UWG schreibt keine Telefonnummer explizit vor. Es verlangt aber klare Identifizierbarkeit. Eine E-Mail-Adresse ist das Minimum. Wer eine Telefonnummer geschäftlich nutzt, sollte sie aus Transparenzgründen angeben.

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann als unlauterer Wettbewerb nach UWG gewertet werden. Mitbewerber:innen und Verbände können zivilrechtlich klagen. Bei vorsätzlichem Verstoss sieht Art. 23 UWG strafrechtliche Konsequenzen vor. Kostenpflichtige Abmahnungen im deutschen Sinne gibt es in der Schweiz nicht.

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Tom Röthlisberger

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